Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma LSSE


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma Low Stress Stockmanship Europe, Locht 33, 3930 Hamont, (Belgien), mit Sitz in Hamont, im Folgenden genannt: LSSE

 

Artikel 1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

LSSE: der Nutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen;

Auftraggeber: die Person, die LSSE beauftragt;

Organisator: eine (nicht bei der LSSE angestellte) Person, die eine neue Zusammenarbeit, eine Aktivität oder eine Veranstaltung und/oder deren Durchführung durch Koordination und Organisation organisiert und die Initiative dazu ergreift;

Unternehmen bei dem LSSE zu Gast ist: eine Organisation von Arbeit und Kapital, die in der Produktion und/oder Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen tätig ist. 

 

Artikel 2. Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen    

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen LSSE und dem Auftraggeber, auf den LSSE diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen für anwendbar erklärt hat.                                      

2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen gelten auch für alle Verträge mit LSSE, an deren Ausführung Dritte beteiligt werden müssen.                                           

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen werden dem Antragsteller vom LSSE zusammen mit dem Angebot zugesandt. Mit der Erteilung eines Auftrags an LSSE erklärt der Auftraggeber gegenüber LSSE, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen vor Abschluss des Dienstleistungsauftrags gelesen hat, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen verstanden hat, dass er mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen vertraut ist und dass er sie ohne Vorbehalt als untrennbaren Bestandteil des Dienstleistungsauftrags akzeptiert.

4. Im Falle von Bestimmungen, die sowohl im Dienstleistungsauftrag als auch in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen enthalten sind, haben die Bestimmungen des Dienstleistungsauftrags Vorrang.                                                                                 

5. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich von LSSE abgelehnt.

 

Artikel 3: Angebote und Offerten

1. Die von LSSE unterbreiteten Angebote sind unverbindlich; sie haben eine Gültigkeit von 21 Tagen, sofern nicht anders angegeben.             

2. Die Offerten von LSSE sind unverbindlich; sie sind 21 Tage gültig, sofern nicht anders beschrieben. LSSE ist nur dann an die Angebote und Offerten gebunden, wenn deren Annahme durch die Gegenpartei innerhalb 21 Tagen schriftlich bestätigt wird, sofern nicht anders angegeben.  

3. Die Preise in den genannten Angeboten und Offerten verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.                                      4. Durch die schriftliche Bestätigung der Angebote und Offerten durch die andere Partei (gemäß den Bestimmungen in Artikel 3. Angebote und Offerten, Absätze 1 und 2) ändert sich der Status der Angebote und Offerten in einen von beiden Parteien bestätigten Vertrag.

5. Hotel- und Beherbergungskosten: Falls ein Hotelaufenthalt bzw. eine Übernachtung erwünscht und/oder notwendig ist (dies liegt im Ermessen der Firma LSSE), sind alle daraus resultierenden Hotel- und Übernachtungskosten vom Auftraggeber, dem Organisator bzw. dem Unternehmen bei dem LSSE zu Gast ist, zu tragen. Die Angebote und Offerten von LSSE verstehen sich immer ohne Hotel- und Beherbergungskosten. 

 

Artikel 4. Ausführung des Abkommens                                                                                        

1. LSSE führt den Vertrag nach bestem Wissen und Können, nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis und auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes aus.                             

2. Wenn und soweit es die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erfordert, hat LSSE das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.                                              

3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass LSSE rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die LSSE als notwendig erachtet oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen kann, dass sie für die Ausführung des Vertrages notwendig sind. Wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig bei LSSE eingehen, hat LSSE das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten zu den üblichen Tarifen von LSSE in Rechnung zu stellen.                                        

4. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann LSSE die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

 

Artikel 5. Vertragsdauer; Ausführungsfrist                                                                                  

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.

2. Wurde innerhalb der Vertragslaufzeit eine Frist für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten vereinbart, so handelt es sich dabei niemals um eine Verhängnisvolle Frist. Bei Überschreitung der Frist muss der Auftraggeber LSSE daher schriftlich in Verzug setzen.

 

Artikel 6. Änderung des Abkommens                                                                                                    

1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen. Vereinbaren die Parteien, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt werden soll, kann dies den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung beeinflussen. LSSE wird den Auftraggeber so schnell wie möglich darüber informieren.                                                

2. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen, so informiert LSSE den Auftraggeber im Voraus darüber.                                                     

3. Wurde ein festes Honorar vereinbart, so gibt LSSE darüber Auskunft, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Erhöhung dieses Honorars führt.                        

4. Abweichend von Absatz 3 kann LSSE keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die LSSE zuzurechnen sind.

 

Artikel 7. Geheimhaltung  

Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung von der anderen Partei oder aus anderer Quelle erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn die andere Partei dies angegeben hat oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt.

 

Artikel 8. Geistiges Eigentum                                                                                                               

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich LSSE die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehen. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, verbleiben bei LSSE.                                                               

2. Alle von LSSE zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software usw. sind ausschließlich für den Gebrauch des Auftraggebers bestimmt und dürfen vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LSSE weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

3. Soweit der Auftraggeber gegen Absatz 2 dieses Artikels verstößt, hat er LSSE für alle Schäden zu entschädigen, die Dritten durch die Verwendung dieser Informationen erleiden. 4. LSSE behält sich außerdem das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

Artikel 9. Kündigungs- und Stornierungsgebühr 

1. Bis zum 29. Tag (einschließlich) vor der Ausführung des Auftrags können LSSE, bzw. der Auftraggeber, bzw. der Veranstalter bzw. das Unternehmen, bei dem LSSE zu Gast ist, den Auftrag schriftlich und ohne Stornierungsgebühr kündigen.

2. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber bzw. den Veranstalter bzw. das Unternehmen, bei dem LSSE zu Gast ist, vom 28. Tag (einschließlich) bis zum 14. Tag (ausschließlich) vor dem Tag, an dem LSSE den Auftrag vertragsgemäß ausführen sollte, schuldet der Auftraggeber LSSE 50% der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Summe.

3. Bei Stornierung durch den Auftraggeber bzw. den Veranstalter bzw. das Unternehmen, bei dem LSSE zu Gast ist, ab dem 14. Tag (einschließlich) vor dem Tag, an dem LSSE den Auftrag vertragsgemäß ausführen sollte, schuldet der Auftraggeber LSSE 75% der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Summe.

 

Artikel 10. Auflösung der Vereinbarung                                                                                               

1. Die Forderungen von LSSE gegenüber dem Auftraggeber sind in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar: a. Umstände, die LSSE nach dem Abschluss des Vertrages bekannt werden, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; b. wenn LSSE bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verlangt hat und diese Sicherheit nicht oder nicht ausreichend geleistet wird.                                                                                                                                 

2. In den vorgenannten Fällen ist LSSE berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, und zwar unbeschadet des Rechts von LSSE, Schadensersatz zu verlangen.

 

Artikel 11. Mängel; Reklamationsfrist                                                                                                   

1. Der Auftraggeber muss LSSE innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich über etwaige Beanstandungen der ausgeführten Arbeiten informieren.                                      

2. Bei einer begründeten Reklamation führt LSSE die Arbeiten wie vereinbart aus, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese für den Auftraggeber in der Zwischenzeit sinnlos geworden sind. Der Auftraggeber muss dies LSSE schriftlich mitteilen.                                          

3. Wenn es nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, die vereinbarten Leistungen noch zu erbringen, haftet LSSE nur in den Grenzen von

Artikel 15. 

 

Artikel 12. Honorar                                                                                                                                   

1. Die Absätze 2, 5 und 6 dieses Artikels gelten für Angebote und Verträge, in denen ein festes Honorar angeboten oder vereinbart wird. Wird kein festes Honorar vereinbart, so gelten die Absätze 3 bis 6 dieses Artikels.                                                                                                 

2. Die Parteien können bei Abschluss der Vereinbarung ein festes Honorar vereinbaren. Das Festhonorar versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer.                                                                        

3. Wird kein festes Honorar vereinbart, so wird das Honorar auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Das Honorar wird nach den üblichen Stundensätzen von LSSE berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, es sei denn, es wurde ein anderer Stundensatz vereinbart.

Der Stundensatz versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer.                                                                                                                                            

4. Alle Kostenvoranschläge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.                                                            

5. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen werden die fälligen Kosten periodisch in Rechnung gestellt. Die Periodizität wird je nach Art des Auftrags genauer festgelegt.                                                                                                                                                        

6. Vereinbaren LSSE und der Auftraggeber ein festes Honorar oder einen Stundensatz, so ist LSSE dennoch berechtigt, dieses Honorar oder diesen Stundensatz zu erhöhen. LSSE ist berechtigt, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn LSSE nachweisen kann, dass zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Lieferung wesentliche Preisänderungen, z. B. bei den Löhnen, eingetreten sind.

 

Artikel 13. Zahlung                                                                                                                                    

1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der von LSSE angegebenen Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde.                                                                                                                                                           

2. Wenn die Zahlung nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt, ist der Kunde in Verzug; ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den Rechnungsbetrag, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz für Handelsgeschäfte ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. 

3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen von LSSE und die Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber LSSE sofort fällig.                                                                                                                                       

4. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.                                                                                                                                         

5. Jedes Mal, wenn der Auftraggeber einen im Rahmen des Vertrags für professionelle Dienstleistungen geschuldeten Betrag nicht pünktlich zum Fälligkeitsdatum bezahlt, verwirkt der Auftraggeber von Rechts wegen eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 2 % pro Monat des geschuldeten Betrags, mindestens jedoch 200 € pro Kalendermonat (ab dem Rechnungsdatum), wobei jeder begonnene Monat als ein voller Monat zählt.

 

Artikel 14. Inkassokosten  

Befindet sich der Kunde in Bezug auf eine oder mehrere seiner Verpflichtungen in Verzug oder ist er vertragsbrüchig, so gehen alle angemessenen Kosten, die bei der außergerichtlichen Befriedigung entstehen, zu Lasten des Kunden.

 

Artikel 15. Haftung                                                                                                                                  

1. Sollte LSSE haftbar sein, so ist diese Haftung auf die in dieser Klausel getroffenen Vereinbarungen beschränkt.                                                              2. LSSE haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass LSSE sich auf Informationen verlassen hat, die vom oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellt wurden.                                                                                                                                                       

3. Sollte LSSE für einen Schaden haftbar sein, so beschränkt sich die Haftung von LSSE auf höchstens den doppelten Rechnungswert des Auftrags, zumindest aber auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.                                                                                                                 

4. Die Haftung des LSSE ist in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von seinem Versicherer in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird. 

5. LSSE haftet nur für nachweisbare direkte Schäden.                                                                                

6. Unter direktem Schaden sind nur die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, soweit sich diese Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, sowie die angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von LSSE zur Erfüllung des Vertrags zu veranlassen, soweit diese Kosten LSSE zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Begrenzung des Schadens entstanden sind, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.  

7. LSSE haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.  

8. Werden Berechnungen in die Empfehlungen aufgenommen, so sind diese als Unterstützung für den Ratschlag und nicht als Renditeerwartung zu betrachten. Aus diesen Berechnungen können keine Rechte abgeleitet werden. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen darin, sich nach besten Kräften zu bemühen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein in Ertrag oder Rendite ausgedrücktes Ergebnis zu erzielen.                                 

9. Der Auftraggeber, der Organisator und das Unternehmen bei dem LSSE zu Gast ist, stellen LSSE zu jeder Zeit von allen Ansprüchen des Auftraggebers, des Organisators, des Unternehmens bei dem LSSE zu Gast ist, und Dritter in Bezug auf Schäden, Unfälle und Personenschäden frei, für die LSSE dem Auftraggeber, dem Organisator, dem Unternehmen bei dem LSSE zu Gast ist, und Dritten gegenüber aus gesetzlichen Gründen haftet. Der Auftraggeber, der Organisator und das Unternehmen bei dem LSSE zu Gast ist, erstatten LSSE alle Schäden, einschließlich aller dem LSSE entstandenen Rechtskosten, die sich aus der Inanspruchnahme durch Dritte ergeben. 

 

Artikel 16. Höhere Gewalt                                                                                                                                      

1. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der gesetzlichen Definition und Auslegung des Begriffs alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die LSSE keinen Einfluss hat, die aber LSSE an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern. Dazu gehören auch Streiks im LSSE-Unternehmen.                                                                                                                       

2. LSSE hat auch das Recht sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt nachdem LSSE seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.                                                                                                                                                              

3. Während höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von LSSE ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem LSSE seinen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.                                                          

4. Hat LSSE bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist sie berechtigt, den bereits erfüllten oder erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits geleistete oder der noch zu leistende Teil keinen eigenständigen Wert hat.

 

Artikel 17. Authentizität  

Im Falle einer Übersetzung in eine andere als die niederländische Sprache, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Low Stress Stockmanship Europe in niederländischer Sprache, sowie die Fassung des Vertrags in niederländischer Sprache authentisch.

 

Artikel 18. Beilegung von Rechtsstreitigkeiten  

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks und/oder des Friedensrichters des Sitzes von LSSE zuständig. LSSE hat jedoch das Recht, die Gegenpartei vor das gesetzlich zuständige Gericht zu laden

 

Artikel 19. Anwendbares Recht 

Jeder Vertrag zwischen LSSE und dem Auftraggeber unterliegt dem belgischen Recht.

 

Artikel 20. Änderung, Website und Standort der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Low Stress Stockmanship Europe  

Diese Informationen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abrufbar unter:

https://www.stockmanship.eu/deutschsprachige-website/general-terms-and-conditions-for-services-disclaimer/ und werden auf Anfrage kostenlos zugesandt.   

Es gilt immer die letzte auf der LSSE-Website: https://www.stockmanship.eu/ veröffentlichte Fassung, oder die zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrags geltende Fassung.

 

 

 

 

 

Low Stress Stockmanship Europe

Letzte Version: 01 Mai 2023